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Verjährung bei der Erbschaftssteuer: Diese Fristen gelten für Steuersünder

Verjährung bei der Erbschaftssteuer: Diese Fristen gelten für Steuersünder

Grundsätzlich müssen in Deutschland auf Erbschaften, die oberhalb der Freibeträge liegen, Steuern bezahlt werden. Fordert das Finanzamt diese Steuern jedoch nicht innerhalb von vier Jahren ein, ist der Anspruch verjährt.

Eine Erbschaft umgehend anzeigen

Jede Erbschaft muss innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt gemeldet werden. Versäumt ein Erbe diese Anzeigepflicht, macht er sich bereits des Versuchs der Steuerhinterziehung strafbar. Dem Finanzamt eine Erbschaft zu verheimlichen ist nahezu unmöglich, denn nicht nur der Erbe allein ist meldepflichtig.

Folgende Institute und Organisationen sind gesetzlich dazu verpflichtet, dem Finanzamt einen eingetretenen Erbfall anzuzeigen:

  • Banken: Banken müssen das Finanzamt über einen Sterbefall informieren und Auskunft über Kontenguthaben und sämtliche Vermögenswerte erteilen. Lässt sich ein Erbe Geld von einem Konto des Erblassers ausbezahlen, muss die Bank das ebenfalls dem Finanzamt melden.
  • Gerichte und Notare: Nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sind auch Gerichte, Behörden, Beamte und Notare, die von einem Erbfall Kenntnis bekommen, dazu verpflichtet, diesen umgehend beim Finanzamt anzuzeigen. Die Meldepflicht umfasst sämtliche Beurkundungen, Zeugnisse, Anordnungen, Erbscheine, Nachlassverwaltungen, Schenkungen und sonstige Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Erbschaft stehen.

Die Frist zur Verjährung der Erbschaftssteuer beginnt nicht mit dem Versterben des Erblassers oder dem Tag der Erbschaft. Es gilt der Zeitpunkt der Kenntnisnahme, die Verjährungsfrist beginnt zum Ende des Kalenderjahres.

Die Festsetzungsfrist bei der Erbschaftssteuer

Die Festsetzung der Erbschaftssteuer ist nicht immer ganz einfach zu bewerkstelligen, vor allem bei umfangreichen Erbschaften mit vielen verschiedenen Erbberechtigten. Durch mehrere Erben und Vermächtnisnehmer, die vielleicht zu unterschiedlichen Zeiten von ihren Erbansprüchen erfahren, können variierende Verjährungsfristen zustande kommen. Neben der vierjährigen Frist der Verjährung bei der Erbschaftssteuer gibt es zusätzlich eine Festsetzungsverjährung. Die Festsetzungsfrist bestimmt, ab wann das Finanzamt den einmal festgesetzten Steuerbetrag nicht mehr ändern kann, selbst wenn es Kenntnis von unberücksichtigten Vermögenswerten bekommt.

Diese Frist beträgt vier Jahre. Dieser Zeitraum wird aber nicht ab Eintreten des Erbfalls gerechnet, sondern beginnt erst mit dem Jahr, in dem die Anzeige beim Finanzamt eingegangen, oder eine Erbschaftssteuererklärung eingereicht worden ist. Spätestens beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Entstehung der Steuer. Die Frist läuft jedoch niemals vor Ablauf des Jahres, in dem der Erbe von seinem Anspruch erfahren hat.

Steuersünder dürfen nach Ablauf der Verjährung bei der Erbschaftssteuer und der gesetzlichen Festsetzungsfrist jedoch keinesfalls aufatmen. Bei einer leichtfertigen Verkürzung der Steuer, wie es im Gesetz heißt, verlängern sich die Fristen nämlich von vier auf fünf Jahre. Geht es um eine vorsätzliche Steuerhinterziehung, können die Fristen sogar auf zehn Jahre erhöht werden.

Es gibt aber noch andere Ablaufhemmungen für die Festsetzungsfrist. Beginnt die Steuerbehörde innerhalb dieser Frist beispielsweise mit einer Außenprüfung des Erben, von der auch die Erbschaftssteuer betroffen ist, verlängert sich der Zeitrahmen solange, bis alle durch die Außenprüfung zustande gekommenen Steuerbescheide nicht mehr anfechtbar sind.

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