Privatschule
Kosten für eine Privatschule können in besonderen Fällen geltend gemacht werden. Wenn z. B. ein behindertes Kind in Ermangelung einer geeigneten staatlichen Schule eine Privatschule besuchen muss, dann liegt ein besonderer Fall vor. Hier kann dann vom Schulgeld auch noch der Pauschbetrag für Behinderte abgesetzt werden. Wenn einem Kind der Schulweg nicht zuzumuten und eine Privatschule günstiger zu erreichen ist, dann kann dies auch ein besonderer Fall sein und das Schulgeld kann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Es muss der Nachweis erbracht werden, welcher den Besuch einer Privatschule rechtfertigt und dieser muss von der zuständigen Landeskulturbehörde bestätigt werden.